Vereinsarbeit in der BSG Kassel 1951 e.V.
Jedes Mitglied im Alter von 16 bis 70 Jahren hat pro Jahr 4 Stunden Vereinsarbeit abzuleisten,
(Auch im ersten Jahr der Mitgliedschaft)
(Ausnahmen müssen beim Vorstand beantragt werden).
Bei Nichtableisten der Vereinsarbeit, wird am Ende des Jahres ein Ausgleichsbeitrag in Höhe von 40,00 € fällig.
Ergänzende Hinweise
Erwerb der Mitgliedschaft
Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Bei Annahme erhält das Mitglied eine Mitgliedsnummer, die Satzung steht auf der Homepage zur freien Verfügung.
Erklärung Mitgliedsbeitrag
Der ermäßigte Beitrag kann nur für Jugendliche bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres gewährt werden.
Nach dem 18. Geburtstag wird der Beitrag für Erwachsene erhoben.
Ausnahmen:
Um den ermäßigten (Sozialbeitrag) zu erhalten, muss eine der vorgenannten Ausnahmen erfüllt sein,
- Beschäftigte in geschützten Werkstätten
- Rentner
- Auszubildende
- Schüler
- Bezieher von Sozialleistungen (z.B. Hartz IV)
und es ist ein Nachweis beizufügen.
Studenten, nur nach Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung.
Der Familienbeitrag ist ein "Festbetrag", egal wieviele Familienmitglieder (Eltern + Kinder) Mitglied sind.
Einzugsermächtigung
Hiermit ermächtige ich die BSG Kassel 1951 e.V., die von mir zu entrichtenden Zahlungen (Mitgliedsbeitrag, ggf. Ausgleichsbeitrag) bei Fälligkeit zu Lasten meines Kontos (siehe Vorderseite) durch Lastschrift einzuziehen. Wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht von Seiten des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Teileinlösungen werden im Lastschriftverfahren nicht vorgenommen.
Auszug aus der Vereinssatzung (§ 4, Abs. 2):
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied soll sich bei Eintritt in den Verein verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Mahngebühren
Bei Nichteinlösung der Lastschrift und für jede Mahnung berechnet die BSG eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro, zuzüglich eventuell anfallender Rückbuchungsgebühren.
Bei der 3. Mahnung behalten wir uns die Kündigung der Mitgliedschaft vor.
Offene Forderungen können nach der 3. Mahnung an ein Inkassobüro zur weiteren Beitreibung übergeben werden.
Alle dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten trägt das säumige Mitglied.
Kündigung
Auszug aus der Vereinssatzung (§ 3, Abs. 9): Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Einschreiben) gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Ende eines Quartals unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge.